Allgemeine Reisebedingungen
Die nachfolgenden Reisebedingungen ergänzen die §§ 651 a ff. BGB und gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden. Sie basieren auf der Grundlage des geltenden Reisevertragsrechts und der Empfehlung des deutschen Reisebüro- Verbandes. Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch.
Mit der Buchung erkennt der Kunde
diese Reisebedingungen an.
Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung haben Vorrang.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der
Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich
an.
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit
aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für
seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner besonderen Form.
Der Kunde erhält vom
Reiseveranstalter vorab eine Reisebestätigung per E-Mail, sofern eine E-Mail
Adresse angegeben wurde sowie eine schriftliche Bestätigung per Post.
Die schriftliche Bestätigung wird schnellstmöglich auf dem Postwege versand.
Ausschlaggebend für den Inhalt
des Reisevertrages ist die schriftliche Bestätigung.
Weicht der Inhalt der schriftlichen Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
handelt es sich um ein neues Angebot seitens des Reiseveranstalters, an welches
dieser für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag
der Absendung durch den Reiseveranstalter und endet frühestens 3 Tage nach
Eingang beim Kunden. Der Kunde trägt die Beweislast für einen späteren Eingang.
Erklärt der Kunde innerhalb dieser 10 Tage die Annahme auf Grundlage des neuen
Angebotes, so kommt der Vertrag mit diesem Inhalt zustande. Ansonsten kommt ein
Reisevertrag nicht zustande. Für den Zeitpunkt der Annahmeerklärung ist der
Eingang beim Reiseveranstalter maßgeblich.
2. Bezahlung
Der Kunde erhält vom
Reiseveranstalter sämtliche Reiseunterlagen (insbesondere Flugticket,
Hotelvoucher und Sicherungsschein), bevor eine Zahlung an den Reiseveranstalter
geleistet wird.
Der vollständige Reisepreis ist bis spätestens 7 Tage vor Abreise zu
entrichten. Entscheidend ist der Eingang des Geldes beim
Reiseveranstalter.
Wird der Reisepreis vor Reiseantritt nicht vollständig gezahlt, so kann der Reiseveranstalter nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen (Nr.5).
3. Leistungen des Reiseveranstalters
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der konkreten Leistungsbeschreibung. Angaben in der Reisebestätigung können hierauf Bezug nehmen. Nebenabreden, welche den Umfang oder die Art der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch beide Vertragspartner.
Die Angaben im Prospekt sind für
den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend. Er behält sich jedoch vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Veränderung der Prospektangaben zu erklären.
Über eine solche Änderung wird der Kunde vor der Buchung selbstverständlich
informiert.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung
und Abweichung nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen.
Soweit die geänderten Leistungen mangelbehaftet sind, bleiben
Gewährleistungsansprüche hiervon unberührt.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Der Reiseveranstalter ist
berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages zu erhöhen.
Eine solche nachträgliche Änderung des Reisepreises ist nur berechtigt, wenn
zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen
und wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten (z.B. durch Erhöhung der
Kraftstoffkosten), Leistungsträgerkosten sowie der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen – oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.
In der Mitteilung über die Erhöhung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter
die Tatsachen darzulegen, auf denen die neue Berechnung des Reisepreises
beruht.
Eine Erhöhung des Reisepreises oder eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist durch den Reiseveranstalter unverzüglich nach Kenntnis vom
Änderungsgrund dem Kunden mitzuteilen.
Die Mitteilung hat spätestens jedoch 21 Tage vor Reisebeginn zu erfolgen.
Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, sofern die Erhöhung mehr als 5% beträgt oder es sich um die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung handelt. Der Kunde kann statt des Rücktritts auch die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, sofern der Reiseveranstalter in der Lage ist, dem Kunden eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinen Angebot anzubieten.
Wird für eine wesentliche Reiseleistung die
hierfür im Katalog genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der
Veranstalter bis zum 30. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisetermin die
Reisleitung ändern oder die Reise absagen. Dies ist dem Kunden unverzüglich
nach Kenntnis des Grundes unter Mitteilung desselben zu erklären.
5. Rücktritt des Reisenden,
Stornogebühr, Pauschalierung
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung von der Reise zurücktreten. Eine Angabe vom Gründen muss nicht erfolgen.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder wird die Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht angetreten, so hat der Reiseveranstalter Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er im Hinblick auf die gebuchte Reise getroffen hat. Die Höhe der ersatzfähigen Aufwendungen sind auf die Höhe des Reisepreises begrenzt.
Der Reiseveranstalter hat das Recht, diesen Ersatzanspruch entsprechend der nachstehenden Tabelle zu pauschalieren. Dabei ist die Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn ausschlaggebend.
Pauschalisierungstabelle:
· Bei einem Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn wird eine Rücktrittsgebühr von 150,-- EUR pro Person berechnet.
· Bei einem Rücktritt zwischen dem 59. und dem 30. Tag vor Reisebeginn wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 25 % des Reisepreises berechnet.
· Bei einem Rücktritt zwischen dem 29. Tag bis zum 3 Tag vor Reisebeginns wird eine pauschale Gebühr in Höhe von 60 % des Reisepreises berechnet.
· Ab dem 3 Tag vor Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise wird ein Pauschalsatz von bis zu 90 % berechnet.
Dem Kunden bleibt gemäß § 309 Nr. 5 b BGB jederzeit die Möglichkeit des
Nachweises eines geringeren Schadens sowie dem Umstand, dass ein Schaden gar
nicht entstanden ist.
Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als in den oben genannten pauschalen Rücktrittkosten vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt.
Besondere Rücktrittsbedingungen können auch dann gelten, wenn diese auf den Programmen beziehungsweise der Buchungsbestätigung der Reise vermerkt sind.
6. Umbuchungen / Ersetzung des Reisenden
Umbuchungswünsche des Kunden
(Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Flughafen) können, sofern die
Durchführung überhaupt möglich ist, nur vor Ticketausstellung und bis
einschließlich 7 Tage vor Reiseantritt gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 150,-- EUR pro Person berücksichtigt werden.
Ab dem 7. Tag vor Reisebeginn können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag zu den oben genannten Bedingungen und bei
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Ausgenommen hiervon sind Umbuchungswünsche, welche nur geringfügig Kosten verursachen.
Dem Kunden ist der Nachweis vorbehalten, dass zusätzliche Kosten durch die
Umbuchung nicht entstanden sind.
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist bis zum Reisebeginn möglich. Der Wechsel ist dem Reiseveranstalter rechtzeitig mitzuteilen.
Der Dritte tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein, sofern der Reiseveranstalter dem Wechsel nicht widerspricht. Ein Widerspruch ist möglich, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn in der Person des Dritten Gründe vorliegen, die einem in der Reise vorgesehenen Transportunternehmen, Veranstalter oder Beherbungsbetrieb gestatten, den Transport, die Durchführung oder Beherbergung zu verweigern.
Der in den Vertrag eintretende Dritte haftet gemeinsam mit dem Kunden als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten
entstandenen Mehrkosten.
Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstanden Mehrkosten verlangen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Werden einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn der Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Reiseversicherung
Reiseversicherungen sind im
Reisepreis grundsätzlich nicht eingeschlossen.
Eine solche kann als kostenpflichtige Zusatzleistung über den Reiseveranstalter
gebucht werden, sofern dies nicht im Einzelfall aufgrund des Angebotes
ausgeschlossen ist.
Der Abschluss einer solchen Zusatzleistung wird dem Kunden empfohlen.
9. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Reiseveranstalter kann in den wie folgt aufgeführten Fällen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Reisebeginn den Reisevertrag kündigen.
·
Bis 7 Tage
vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen
Mindestteilnehmerzahl.
Bei Absage der Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl wird der
eingezahlte Betrag voll erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
· Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz Abmahnung durch den Kunden nachhaltig gestört wird oder sich der Kunde in starkem Maß vertragswidrig verhält, sodass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter in einem solchen Fall, so bleibt der Anspruch auf den Reisepreis aufrechterhalten. Den Wert eventuell ersparter Aufwendungen und eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger hat sich der Reiseveranstalter anrechnen zu lassen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
10. Kündigung des Vertrages wegen
höherer Gewalt
Wird die Reise durch einen Umstand höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, welcher bei Vertragsschluss noch nicht voraussehbar war (z.B. Krieg, Streik, Naturkatastrophen oder Vorfälle, welche in ihren Auswirkungen vorgenannten Beispielen gleichkommen), so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird von dem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Reisevertrag die Rückbeförderung beinhaltet, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Weitere Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last.
11. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.
Der Reiseveranstalter haftet für eigenes Verschulden sowie ein solches der mit der Leistungserbringung betrauten Person, nicht jedoch bei nur leichter Fahrlässigkeit sowohl des Reiseveranstalters als auch der beauftragten Erfüllungsgehilfen oder sonst zurechenbarer Personen. Entscheidend für die Beurteilung eines etwaigen Verschuldens sind die am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter diesbezüglich nur Fremdleistungen, sofern er in der Ausschreibung sowie in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall ausschließlich nach den Beförderungsbestimmungen dieser Fremdunternehmen. Auf diese wird der Kunde ausdrücklich hingewiesen und sie werden ihm auf Wunsch zugänglich gemacht.
Ausflüge, Führungen, Sonderveranstaltung etc. die nicht ausdrücklich in den Leistungsbeschreibungen einbezogen wurden, sind am Urlaubsziel von dem Kunden selbst zu buchen. Sie fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters.
12. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des
Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der
Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Bei deliktischer Haftung für alle Schadensersatzansprüche des Kunden aus
unerlaubter Handlung, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist die
Haftung des Reiseveranstalters pro Teilnehmer und Reise auf 4000,00 EUR
beziehungsweise, wenn der Reisepreis des Teilnehmers 1300,00 EUR übersteigt,
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
Bei Reisen mit besonderen Risiken, z.B. Expeditionscharakter, übernimmt der Reiseveranstalter im Hinblick auf diese Risiken (z.B. Planmäßige Programmdurchführung) keine Haftung. Der Reiseveranstalter haftet ebenfalls nicht für Unfälle, wie sie in der Luftfahrt, bei Benutzung diverser Geländefahrzeuge, Autos, Minibusse, Boote, Schlauchboote etc. vorkommen können oder für Unfälle oder Erkrankungen im Zusammenhang mit Expeditionen, Besichtigungen u.s.w.
Programmteile wie Wanderungen, Bergbesteigung, Baden, sportliche Betätigung aller Art sowie ähnliche mit Risiken verbundene Betätigungen betreibt der Kunde auf eigene Gefahr. Eine diesbezügliche Haftung des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmte Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
13. Gewährleistung
·
Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe insoweit verweigern, als sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann die
Abhilfe in der Weise schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist, der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet dem Reiseveranstalter den auf
die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern
diese Leistungen für den Kunden von Interesse waren.
·
Minderung
des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist dabei in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufes der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu
dem wirklichen Wert gestanden hätte. Die Minderung ist ausgeschlossen, wenn der
Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel rechtzeitig anzuzeigen. Es gelten
die gesetzlichen Fristen.
·
Kündigung
des Vertrages
Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so steht
dem Reisenden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Kündigungsrecht vom
Reisevertrag zu. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise in Folge
eines Mangels aus wichtigem Grund, welcher für den Reiseveranstalter erkennbar
sein muss, nicht zuzumuten ist.
·
Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung auch Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Mangel der Reise
auf einem Umstand beruht, welchen der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht / Mangelanzeige
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
Dies beinhaltet insbesondere,
dass der Reisende die Beanstandung unverzüglich der örtlichen Agentur,
Reiseleitung oder einer sonstigen zur Empfangnahme der Erklärung geeigneten
Stelle zur Kenntnis gibt.
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach, indem er den
Mangel nicht anzeigt, so entfällt ein Anspruch auf Minderung.
Schäden am Reisegepäck sind zur Wahrnehmung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise haben durch den Kunden innerhalb 1 Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht zu werden. Die Geltendmachung kann ausschließlich erfolgen über:
ITC GmbH My Seychelles, Lohbachstr. 12 in 58239 Schwerte
Geltendmachung gegenüber anderen Stellen ist zur Fristwahrung nicht ausreichend. Insbesondere sind Reiseleitung, Leistungsträger oder andere Vertretungen nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt.
Maßgebend für die Geltendmachung der Ansprüche ist der Tag des Eingangs beim Reiseveranstalter (§ 187 Abs. 1 BGB, § 193 BGB).
Nach Fristablauf können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn der Kunde nachweist, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren 1 Jahr nach Beendigung der Reise.
16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür
ein, Staatsangehörige des Staates in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuelle Änderungen vor Reisantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Sofern der Reiseveranstalter dafür einzustehen hat erhält der Kunde die Angaben
mit der Buchungsbestätigung.
Der Reiseveranstalter haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang eventuell notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Dies gilt auch dann, wenn der
Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Sämtliche Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden,
sofern Sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des
Reiseveranstalters bedingt sind.
17. Reiseleitung
Die namentliche Benennung eines Reiseleiters ist in Bezug auf die Person des Reiseleiters unverbindlich. Eine Änderung in der Reiseleitung gilt nicht als Grund für die kostenlose Aufhebung des Reisevertrages.
18. Allgemeines
Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
19. Widerrufsrecht
Es besteht nach §§ 312 VII, 312g II S.1 Nr.9 BGB kein Widerrufsrecht für Verträge, die im Fernabsatz geschlossen werden.
Ein Widerrufsrecht für Verträge nach § 651a BGB besteht nur dann, wenn der Reisevertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (Haustürgeschäfte) und die mündlichen Verhandlungen nicht auf einer Bestellung des Kunden beruhen.
20. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. An die Stelle eventuell unwirksamer Regelungen treten die gesetzlichen Regelungen.
21. Gesetzliche Bestimmungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes im Sinne der § 651 a ff. BGB.
22.Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens.